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   BSG, 05.11.1965 - 5 RKn 87/61   

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https://dejure.org/1965,7715
BSG, 05.11.1965 - 5 RKn 87/61 (https://dejure.org/1965,7715)
BSG, Entscheidung vom 05.11.1965 - 5 RKn 87/61 (https://dejure.org/1965,7715)
BSG, Entscheidung vom 05. November 1965 - 5 RKn 87/61 (https://dejure.org/1965,7715)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinterbliebenenrente - Tod des Ehegatten vor Juli 1963

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr hat sich der überlebende Ehepartner in der Regel von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie vor der Eheschließung gegeben waren, nicht so weit entfernt, dass er nach dem Tod des Ehepartners nicht wieder daran anknüpfen könnte (vgl bereits BSG vom 27.5.1959, BSGE 10, 51, 55, zu § 38 Abs. 2 BVG aF; BSG vom 5.11.1965 - 5 RKn 87/61, insoweit nicht veröffentlicht, zu § 590 Abs. 2 RVO aF).
  • BSG, 24.11.1965 - 9 RV 116/64

    Verfahren der Kriegsopferversorgung - Eventuell leistungspflichtiger

    des BSG vom 500 Juni 1965 - 2 RU 175/65 - und vom 50 November 1965 - 5 RKn 87/61 - , die allerdings andere Fälle betrafen)" Das LSG hat festgestellt, daß der Unfall des R° ein Arbeitsunfall im Sinne der 55 547 ff EVO ist" Auf Grund dieser Feststellung kam ein "nsprueh der Klägerin auf â- lternrentegegen die zuständige BG in Betrachto Nach 5 75 Abs" 2, Halbsatz 2 SGG hätte deshalb das LSG die BG beiladen müssen, um nach 5 75 Abso 5 SGG auch über den Ansprudl gegen sie entscheiden zu können" Die Unterlassung der Beiladung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des 5 162 Abs° 1 Nr" 2 SGG, der, da er von der Revision ordnungsgemäß gerügt worden ist, die Revision statthaft macht (vgl° BSG 1, 158)° Die Revision ist auch begründet, da nicht auszuschließen ist, daß das LSG ohne den VerfahrenSVerstoß zu einem anderen Urteil ;.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 1 R 512/11
    Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr hat sich der überlebende Ehepartner in der Regel von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie vor der Eheschließung gegeben waren, nicht so weit entfernt, dass er nach dem Tod des Ehepartners nicht wieder daran anknüpfen könnte (vgl bereits BSG vom 27.5.1959, BSGE 10, 51, 55, zu § 38 Abs. 2 BVG aF; BSG vom 5.11.1965 - 5 RKn 87/61, insoweit nicht veröffentlicht, zu § 590 Abs. 2 RVO aF).?.
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